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StVO der Sozialistischen Republik Vietnam

Straßenverkehrsordnung der Sozialistischen Republik Vietnam

§ 1 Der Roller des Vietnamesen ist unantastbar.

§ 2 Wer die physischen Grundvoraussetzungen erfüllt ist berechtigt ein motorisiertes Zweirad seiner Wahl zu führen.

Zu §2: Definition physische Grundvoraussetzung

1) 4 von 5 Sinne freier Wahl werden ohne das Einwirken Dritter fehlerfrei beherrscht.

2) Die Gesamtkörpergröße des Fahrzeugführers erlaubt das einbeinige Abstützen des Kfzs ohne einen mindestwinkel von 50 Grad zur Fahrbahn zu unterschreiten.

§3 Der Fahrzeugführer haftet für die Straßentauglichkeit seines Fahrzeugs.

Zu §3: Straßentauglich ist ein motorisiertes Zweirad, wenn mindestens 3 der 4 nachstehenden Kriterien erfüllt sind. Punkt 1 unterliegt hierbei der unentbehrlichkeit.

1) Die Akustische Signalanlage hat einwandfrei zu funktionieren.

2) Mindestens eine der zwei zur verfügung stehenden Bremsen weist einen Wirkungsgrad von nicht weniger, als 50% auf.

3) Die Beleuchtungseinrichtung weißt eine Mindestanzahl von 3 funktionsfähigen Leuchtmitteln beliebiger Wahl auf, wobei Leuchtmittel zum Anzeigen eventueller Richtungswechsel inbegriffen sind.

4) Die Obergrenze von 130 Dezibel wird vom Kfz in Fahrzustand nicht überschritten.

§4 Die maximale Anzahl an Fahrgästen pro Zweirad darf sechs Personen nicht überschreiten.

§5 die Maximalbeladung eines motorbetriebenenen Zweirads beläuft sich auf 15 Kubikmeter. Ein Gesamtgewicht von 600 Kilogramm darf nicht überschritten werden.

§6 Die Mindestanzahl von einer Hand an der Lenkstange darf nicht unterschritten werden.

§7 Fahrbahn ist was als solche genutzt werden kann.

§8 Ge- und Verbotsschilder, sowie Lichtsignalgeber bieten Musterlösungen zur richtigen Verfahrensweise in individuellen Verkehrssituationen.

§9 Überholvorgänge sind akustisch anzukündigen.

§10 Vorfahrt hat stets wer zuerst fährt. Ge- und Verbotsschilder, sowie Lichtsignalgeber sind als nachrangig zu betrachten.

Wie immer freue ich mich über Kommentare und eure Meinung zum Thema.

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